Informationen zu Leistungen und Vergütungen

Leistungen der Pflege und Betreuung

Das Angebot dieser Leistungen sichert eine vollstationäre Pflege mit dem Ziel einer ganzheitliche Versorgung und Betreuung.
Unter ständiger Anwesenheit von Pflegefachkräften gilt dies Angebot rund um die Uhr und jeden Tag im Jahr!

Dazu gehören:


Hilfen bei allen Verrichtungen der Körperpflege
Hilfen beim An- und Auskleiden
Hilfen beim Essen und Trinken
Hilfen beim Umsetzen
Anbahnendes, rehabilitatives Handeln und Vorgehen in diesen Verrichtungen
Therapeutische Angebote, z.B.: Aktivierung
Beratung von Bewohnern und Angehörigen, ggf. gesetzlichen Betreuern
Kontaktpflege zu Kranken- und Pflegekassen, Ärzten, Apotheken und zuständigen Behörden
Medizinische Behandlungspflege nach ärztlicher Verordnung
Bereitstellung medizinisch, pflegerischen Sachaufwands, sofern er zu den grundpflegerischen Aufgaben der Einrichtung gehört



Leistungen der Unterkunft und Verpflegung

In diesem Angebot stehen unseren Bewohnerinnen und Bewohnern folgende Leistungen zur Verfügung:


Täglich ausgewogene Mahlzeiten und Zwischenmahlzeiten, ggf. auch Diät, einschließlich Getränke
Regelmäßige Reinigung der Räume, der Gemeinschaftsräume und Funktionsbereiche
Waschen und Bügeln privater wie auch der hauseigenen Wäsche
Leistungen der Verwaltung und der Hauswirtschaft, der technischen Wartung
Bereitstellung von Strom, Wasser, Heizung
Bereitstellung des dazu notwendigen Sachaufwands



Leistungen für Wohnraum und Einrichtung

Zur Erbringung oben beschriebener Leistung stellt die Pflegeeinrichtung geeignete Räumlichkeiten (entsprechend der Heimmindestbauverordnung) und Einrichtung und Hilfsmittel (nach Maßgabe § 40 SGB XI) zur Verfügung. Im Einzelnen sind dies Leistungen für:


Gebäude: Mieten, Abschreibung und Instandhaltung
Einrichtung der Gebäude: Möblierung der Wohnräume und Gemeinschaftsräume, Ausrüstung der Funktionsräume
Barrierefreiheit durch technische Anlagen: Aufzug, Hausnotruf, Lifter, Pflegebetten, Pflegebäder
Barrierefreie Außenanlagen



freiwillige Zusatzleistungen

Neben den gesetzlich definierten und zuvor beschrieben Regelleistungen bietet unsere Einrichtung freiwiliige Zusatzleistungen an, für deren Kosten weder die Pflegekassen noch sonstige Kostenträger aufkommen, sondern jeweils die Bewohnerinnen und Bewohner selbst.
Dazu gehören u.a. Haare schneiden, Besorgung von Wäschennummern und deren Einnähen, Postweiterleitungen, Instandsetzung Bewohner eigener Wäsche, besondere Getränke usw.



Die Kosten des Heimplatzes - der Pflegesatz

Die Entgelte für oben beschriebene Leistungsgruppen werden in gemeinsamen Verhandlungen zwischen Pflegekassen, Sozialhilfeträgern, Berugfsgenosssenschaften und uns vereinbart, zuletzt in der Pflegesatzverhandlung am 01.10.2019 für den Zeitraum ab 01.01.2020. Der Investitionskostensatz ist mit dem KVJS mit Vertrag vom 28.01.2020 geregelt.

Die Vergütungen basieren auf der Leistungs- und Qualitätsvereinbarung (LQV), in welcher die Personalschlüssel je Pflegestufe sowie der Fachkraftschlüssel vereinbart werden. Ab dem 01.01.2020 ist die LQV unverändert.

Mit dem Jahreswechsel auf 2017 hat es eine der umfangreichsten Umstellung von den bisher drei Pflegestufen zu den jetzt fünf Pflegegraden gegeben. Damit haben sich auch die Heimentgelte geändert. Nach Entscheidung der Pflegesatzkommission wird jeder Monat mit 30,42 Tagen gerechnet. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE) für Pflegeleistungen ist in allen Pflegegraden gleich, ebenfalls die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung, sowie der Investitionskostensatz.

Die derzeit aktuellen Heimentgelte sehen Sie in der nachfolgenden Liste:


Leistungen 30,42 Tage- Monat Pflegegrad 1 Pflegegrad 2 Pflegegrad 3 Pflegegrad 4 Pflegegrad 5
Pflegebeitrag Pflege- kasse € 125,00 € 770,00 € 1.262,00 € 1.775,00 € 2.005,00
Einrichtungs einheitlicher Eigenanteil (EEE) € 2.987,85 € 3.637,93 € 3.637,93 € 3.637,93 € 3.637,93
Unterkunft u. Verpflegung € 953,97 € 953,97 € 953,97 € 953,97 € 953,97
Investitions-Kostensatz € 920,21 € 920,21 € 920,21 € 920,21 € 920,21
Pflegeentgelt gesamt € 4.987,03 € 6.282,11 € 6.774,11 € 7.287,11 € 7.517,11
Eigenanteil Bewohner *) € 4.862,03 € 5.512,11 € 5.512,11 € 5.512,11 € 5.512,11

*) Vom Eigenanteil der Bewohner ist in den Pflegegraden 2 - 5 noch der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI abzuziehen. Er ist zusätzlich zum Pflegebeitrag der Pflegekassen entsprechend dem jeweiligen Pflegegad ebenfalls von der Pflegekasse zu tragen und mindert den Eigenanteil. Siehe Beispielrechnungen weiter unten.


Das Entegelt für Unterkunft und Verpflegung setzt sich aus einem Tagesatz von 16,49 € für Unterkunft und 13,50 € für Verpflegung zusammen. Wenn jemand nicht an der Verpflegung teilnehmen kann, weil er über Sonde ernährt wird, wird der Tagessatz Verpflegung derzeit um 4,57 € gemindert.


Seit 2020 kommt zu den Pflegeentgelt die Ausbildungsumlage für die Ausbildung zur Pflegefachfrau, zum Pflegefachmann hinzu. Die Ausbildung wird in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen nach SGB XI und ambulanten Diensten in gleicher Weise durchgeführt. Der Umlagebetrag für den Ausbildungsfonds Baden-Württemberg (AFBW) beträgt in unserer Einrichtung 2024 kalendertäglich 11,09 €, bzw im 30,42-Tage-Monat 337,36 €. Der Umlagebetrag wird jedes Jahr neu berechnet.

Die Pflegekassen beteiligen sich an den Pflegekosten mit ihren Leistungsbeiträgen entsprechend der in der Tabelle dargestellten Beiträge für die Pflegegrade 1 bis 5. Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil (EEE), die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung sowie der Investionskostenanteil sind für alle Bewohnern in den Pflegegrade 2 bis 5 gleich und von ihnen selbst aufzubringen. Wo sie dies nicht leisten können, übernimmt der Sozialhilfeträger des letzten Wohnorts die Restkosten. Dort ist mindestens mit Beginn des Heimaufenthaltes ein entsprechender Antrag zu stellen.
Sind die Behinderungen Folgen eines Berufs- oder anerkannten Wegeunfalls, werden die gesamten Heimkosten von der zuständigen Berufsgenossenschaft übernommen.


Entlastung durch Leistungszuschlag § 43c SGB XI

Seit Januar 2022 gibt es für Pflegebedürftige in der vollstationären Pflege eine finanzielle Entlastung durch die Pflegekassen: Der Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI in den Pflegegraden 2 bis 5!

Die Höhe des Leistungszuschlag errechnet sich aus dem Einrichtungseinheitlichen Eigenanteil (EEE) und den Ausbildungsumlagen bei einem 30,42-Tage-Monat und der Dauer der Inanspruchnahme von der Pflegekasse anerkannter, vollstationärer Pflegeleistungen. Ab Januar 2024 gelten höhere Sätze. Bis 12 Monate vollstationärer Pflege übernimmt die Pflegekasse zusätzlich zum Pflegebeitrag entsprechend dem Pflegegrad einen Leistungszuschlag von 15% aus zuvor genannten Leistungen, bei bis zu 24 Monate 30%, bei bis zu 36 Monate 50%, ab 37 Monaten 75%.


Ein Rechenbeispiel (ohne Rundungsdifferenzen):

Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil, EEE, (30,42-Tage-Monat) 3.637,93 € + Ausbildungsumlage AFBW (30,42-Tage-Monat) 337,36 € = 3.975,29 €.

Um Pflegezuschuss nach Pflegegrad und Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI mindern sich die eigenen Kosten für die vollstationäre Pflege in unserer Einrichtung!
Beispiele für die Kostenübernahme der Pflegekassen:
Im Pflegegrad 4 ergibt sich bei z.B. ab 13 Monaten vollstationärer Pflege 30% aus 3.975,29 € ein Leistungszuschlag von 1.192,59 € + Pflegezuschuss 1.775 € = 2.967,59 €. Ergibt einen Eigenanteil der Bewohnerin, des Bewohners, von 4.319,52 €.
Im Pflegegrad 5 ergibt sich bei z.B. ab 13 Monaten vollstationärer Pflege 30% aus 3.975,29 € ein Leistungszuschlag von 1.192,59 € + Pflegezuschuss 2.005 € = 3.197,59 €. Ergibt einen Eigenanteil der Bewohnerin, des Bewohners, von 4.319,52 €.

Im Pflegegrad 4 ergibt sich z.B. ab 37 Monaten vollstationärer Pflege 75% aus 3.975,29 € ein Leistungszuschlag von 2.981,47 € + Pflegezuschuss 1.775 € = 4.756,47 €. Ergibt einen Eigenanteil der Bewohnerin, des Bewohners, von 2.530,64.
Im Pflegegrad 5 ergibt sich z.B. ab 37 Monaten vollstationärer Pflege 75% aus 3.975,29 € ein Leistungszuschlag von 2.981,47 € + Pflegezuschuss 2.005 € = 4.986,47 €. Ergibt einen Eigenanteil der Bewohnerin, des Bewohners, von 2.530,64 €.



Wirtschaftlichkeit der Leistungen

Zu Recht fordert das Pflegeversicherungsgesetz (SGB XI), dass die Leistungen wirtschaftlich und in angemessener Qualität erbracht werden müssen. In den zurückliegenden Jahren haben wir dies deutlich unter Beweis gestellt.
Sorgfalt in Wirtschaftlichkeit und Qualität dürfen die Menschen in unseren Häusern, die öffentliche Hand und Sie als Mitglied der Gesellschaft deshalb auch zukünftig von uns erwarten.


Wir finanzieren uns ausschließlich über vertraglich vereinbarte Pflegesätze und bekommen weder Zuschüsse noch sonstige Mittel. Unsere Tätigkeit ist nicht auf Gewinn gerichtet!

Eine notwendige Kostendeckung erzielen wir nur dann, wenn unsere Einrichtung die von den Kostenträgern zugrunde gelegte Auslastung von 96,5% erreicht. Diese ist in vielen Pflegeheimen aus vielerlei Gründen derzeit oft nur mit sehr viel organisatorischen Mühen oder gar nicht zu erreichen. Und wenn: Große finanzielle Spielräume erhalten wir damit alle nicht. Trotzdem sind wir gerne für die Menschen da!


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