sachdienliches, politisches Handeln ist gefragt

Vollstationäre Pflege nach GKV-IPReG

Seit dem 29. Oktober 2020 ist das Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz, kurz IPReG, in Kraft getreten. Es regelt die Außerklinische Intensivpflege in allen außerklinischen Pflegeangeboten, nicht nur für die ambulante Pflege, sondern auch in Wohngruppen und der vollstationären Pflege.

Auf außerklinische Intensivpflege haben jene Personen Anspruch, bei denen aufgrund der medizinischen Indikation wegen der Überwachungspflicht dauernd die Anwesenheit einer examinierten Fachpflegekraft erforderlich ist. Im Wesentlichen betrifft dies Menschen mit einem Tracheostoma mit oder ohne Trachealkanüle, weil bei Sekretstau unplanbar abgesaugt werden muss (Das gesamte Regelwerk können Sie als Veröffentlichung aus dem eBundesanzeiger hier lesen.).

Bisher wurden diese Leistungen nach SGB V vielfach im ambulanten, also häuslichen Umfeld erbracht. Mit wenig Kostenaufwand für die Betroffenen selbst. In der vollstationäre Pflege waren und sind die Kosten wesentlich vom Pflegebedürftigten selbst zu tragen. Das sind teils mehr als 5.000 € Eigenanteile. Mit IPReG ändert sich das. Vor allen Dingen werden bessere und zu überprüfende Qualitätsvorgaben und Personalstandards festgelegt. Für den stationären Bereich übernimmt die Krankenkasse alle anfallende Kosten des vollstationären Heimentgelts. - Das ist für die Betroffenen ein bisher einzigartiger Vorteil.

Sollte die Überwachungspflicht wegfallen, weil nach einem erfolgreichen Weaningprozess auf das Tracheostoma verzichtet werden kann, verlöre die Heimbewohnerin, der Heimbewohner den Anspruch auf Leistungen nach IPReG. Erfolgreiche Weaningprozesse sind uns in der Vergangenheit immer wieder gelungen. Ein deutliches Plus an Lebensqualität! Der Bewohner oder die Bewohnerin hätte, wenn Leistungen nach IPReG in Anspruch genommen werden, nun ein halbes Jahr Zeit, sich eine andere Pflegeeinrichtung zu suchen. In der Regel bliebe für unseren Personenkreis (Männer und Frauen ab 18) der Wechsel in die Altenpflege. Für jemand, der auf Pflege mit einem rehabilitativen Ansatz in der Phase F angewiesen ist, wird das - so zeigen das unsere Erfahrungen - zu einem Desaster mit deutlichen Rückentwicklungen der bisherigen pflegerischen therapeutischen Erfolge. Darüber hinaus findet sich der weit aus jüngere Betroffene im Altenheim in der falschen sozialen Umgebung wieder.

Sie können sich vorstellen, dass unter diesen Voraussetzungen im persönlichen Umfeld der Beroffenen, wenig Interesse an erfolgreichen Weaningprozessen besteht. Erst recht, wenn die Betroffenen kognitiv nicht in der Lage sind selbst zu entscheiden. Dazu müssten mit politischem Willen Anreize geschaffen werden, die finanzielle Nachteile aufwiegen können. Denn Rehabilitationsstärkung kann man nicht nur am Umgang mit der Trachealkanüle festmachen.

Das ist der Grund, warum wir bisher einem Versorgungsvertrag nach IPReG nicht zustimmen können. Weiterhin bieten wir entsprechend unserem Versorgungsvertrag neurologischen Langzeitpflege in der Phase F an. Die Kostensituation für unsere Bewohner finden Sie hier erläutert. Wenn Sie dazu Fragen haben, können Sie uns gerne unter post@gemeinsamimleben.de kontaktieren.




Medizinische Behandlungspflege in den Heimen

Nicht erst seit Beginn der Pflegeversicherung im Jahr 1995 haben Pflegeheime Leistungen der medizinischen Behandlungspflege erbracht. Sie hat aber seither in ihrem Umfang deutlich zugenommen. In unseren Häusern hat sie bereits einen Anteil an der Gesamtpflegeleistung von bis zu 20%.

Während in der Ambulanten Pflege, also: Pflege Zuhause, die Krankenkassen für die Kosten aufkommen, sind sie in den Pflegeheimen nach einer nun schon mehr als zehn Jahre geltenden Übergangsregelung mit den Pflegezuschüssen der Pflegekasse abgegolten. Wir halten dies für falsch!
Was dies für die Beteiligten bedeutet, versuchen wir an einem Beispiel der Pflegestufe III deutlich zu machen, weil hier die Pflegezuschüsse in der ambulanten wie stationären Pflege jeweils gleich hoch sind:


Herr Sehrkrank ist vom Medizinischen Dienst der Kranken- und Pflegekassen (MDK) begutachtet und von seiner Pflegekasse in Pflegestufe III anerkannt worden. Er wurde bisher aufopferungsvoll von seiner Ehefrau und einem ambulanten Pflegedienst gepflegt und versorgt. Er hat einen Dauerkatheter zur Urinableitung und als Diabetiker wegen Durchblutungsstörungen offene Beine. Eines Tages ist der Zeitpunkt gekommen, an dem seine Ehefrau wegen eigener Leiden und weil sie es kräftemäßig nicht mehr schafft, ...




... weiterlesen?

oder gleich zur nächsten Seite

(C) 2011 - Alle Rechte vorbehalten

Diese Seite drucken